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Bei der Identifikation ihrer individuellen Compliance-Risiken und der Einrichtung eines Compliance-Management-Systems (CMS) benötigen Unternehmen Beratung durch einen auf diesem Gebiet qualifizierten Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin und in der Regel auch Unterstützung bei der Umsetzung der zu treffenden Maßnahmen.
Angebot
Unterstützung bei der Einrichtung von Hinweisgebersystemen in Unternehmen und öffentlichen Verwaltungen
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt zukünftig natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder bereits im Vorfeld Informationen über Verstöße erlangt haben und diese wahlweise an die nach dem Gesetz einzurichtenden internen oder externen Meldestellen melden oder offenlegen.
Unternehmen und öffentliche Verwaltungen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten haben deshalb dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet und betrieben wird.
Dieser internen Meldestelle sind dann die notwendigen Befugnisse zu erteilen, um ihre Aufgaben wahrzunehmen und insbesondere um Meldungen zu prüfen und Folgemaßnahmen zu ergreifen.
Repressalien gegen hinweisgebende Personen sind unter den im Hinweisgeberschutzgesetz genannten Voraussetzungen ebenso verboten wie deren Androhung und der Versuch, Repressalien auszuüben.
Erleidet eine hinweisgebende Person nach einer Meldung oder Offenlegung von Verstößen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit eine Benachteiligung, so wird vermutet, dass es sich bei dieser Benachteiligung um eine Repressalie handelt (sog. Beweislastumkehr).
Der Verursacher macht sich bei einem Verstoß gegen das Verbot von Repressalien gegenüber der hinweisgebenden Person schadensersatzpflichtig.
Übernahme der Funktion der Ombudsperson als interne Meldestelle
Eine interne Meldestelle in Unternehmen oder einer öffentlichen Verwaltung kann eingerichtet werden, indem einer beschäftigte Person oder eine Arbeitseinheit mit der Wahrnehmung der Aufgabe der internen Meldestelle betraut wird.
Mit den Aufgaben der internen Meldestelle kann aber auch ein Dritter, insbesondere ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin betraut werden (sog. Ombudsperson).
Die mit den Aufgaben einer internen Meldestelle beauftragten Personen sind der Ausübung der Tätigkeit unabhängig.
Die formale Bestellung einer Ombudsperson reicht allerdings allein nicht aus. Voraussetzung für die Übertragung der Aufgaben einer internen Meldestelle ist vielmehr stets, dass die beauftragten Personen über die notwendige Fachkunde verfügen, um die ihnen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz obliegenden Aufgaben erfüllen zu können.
Mehrere private Unternehmen mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können für die Entgegennahme von Meldungen und für die weiteren nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehenen Maß-nahmen eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben (gemeinsame Ombudsperson).
Durchführung von Internen Ermittlungen (sog. Internal Investigations) bei Rechtsverstößen im Unternehmen oder der Verwaltung
Im Zusammenhang mit Compliance-Verstößen finden heute häufig unternehmensinterne Ermittlungen (sog. Internal Investigations) statt. Diese können auch zur Aufklärung von strukturellem oder individuellem Fehlverhalten dienen. Mit der Durchführung werden je nach Art des Verstoßes Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer beauftragt oder auch interdisziplinäre Teams gebildet.
Für umfassende Sachverhaltsermittlungen müssen Dokumente aus dienstlichen Akten und Archiven beigezogen und ausgewertet werden. Oftmals sind auch Befragungen von Arbeitnehmern erforderlich, die sowohl Verdächtige als Zeugen sein können.
Interne Ermittlungen erfordern deshalb einer zielgerichtete Planung unter meist hohem Zeitdruck. Auch die Nachbereitung und die Entscheidung über personelle Maßnahmen gehören dazu.
News
Änderung Nachweisgesetzes (NachwG)
Zum 01.08.2022 wurde das Nachweisgesetz (NachwG) geändert. Arbeitgeber sollten deshalb umgehend die von ihnen verwendeten Arbeitsvertragsformulare überprüfen, ob die nunmehr zwingend erforderlichen Angaben darin enthalten sind. Bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.08.2022, können die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen die fehlenden Angaben schriftlich mitteilt. Bestimmte Verstöße gegen Nachweispflichten stellen ab sofort eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
Beschluss des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) durch das Bundeskabinett
Am 27.07.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beschlossen, mit dem mehr als sieben Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Das Gesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Unternehmen und Behörden sollten sich deshalb ab sofort mit dem Entwurf dieses Gesetzes vertraut machen und bei der Umsetzung erforderlichenfalls anwaltlich beraten lassen.