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Ich berate Arbeitgeber im Individualarbeitsrecht, im kollektiven Arbeitsrecht und auf dem Gebiet des Arbeitsschutzrechts. Zudem vertrete ich private und öffentliche Arbeitgeber vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit.
Angebot
Individualarbeitsrecht
Zum Individualarbeitsrecht gehören die Erstellung und Änderung von Arbeits- und Geschäftsführeranstellungsverträgen sowie Zusatzvereinbarungen zu Firmenwagen, Ausstattung mit Kommunikationstechnik und Weiterbildungsmaßnahmen, die Eingruppierung der Beschäftigten, die Erstellung von Zeugnissen aber auch ggf. disziplinarische Maßnahmen des Arbeitsgebers bei Pflichtverstößen, wie Ermahnung, Abmahnung und Kündigung oder der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.
Kollektives Arbeitsrecht
Im kollektiven Arbeitsrecht geht es um die Beratung beim Abschluss von Haustarifverträgen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften, die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und dem Betriebsrat/Personalrat durch Abschluss von Betriebs-/ Dienstvereinbarungen und der ordnungsgemäßen Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen nach dem BetrVG oder den einschlägigen Personalvertretungsgesetzen.
Arbeitsschutzrecht
Auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes treffen den Arbeitergeber sowohl zahlreiche Pflichten im Hinblick auf die Organisation seines Betriebes als auch unmittelbar gegenüber den Beschäftigten, insbesondere wenn diese besonders schutzbedürftig sind. Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts und des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII) führen nicht nur zu erheblichen Haftungsrisiken, sondern werden darüber hinaus als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt.
Vertretung von privaten und öffentlichen Arbeitgebern vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit
News
Änderung Nachweisgesetzes (NachwG)
Zum 01.08.2022 wurde das Nachweisgesetz (NachwG) geändert. Arbeitgeber sollten deshalb umgehend die von ihnen verwendeten Arbeitsvertragsformulare überprüfen, ob die nunmehr zwingend erforderlichen Angaben darin enthalten sind. Bestand das Arbeitsverhältnis bereits vor dem 01.08.2022, können die Beschäftigten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er ihnen die fehlenden Angaben schriftlich mitteilt. Bestimmte Verstöße gegen Nachweispflichten stellen ab sofort eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu zweitausend Euro geahndet werden kann.
Beschluss des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) durch das Bundeskabinett
Am 27.07.2022 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) beschlossen, mit dem mehr als sieben Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist die sog. Whistleblower-Richtlinie der EU in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Das Gesetz wird voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten. Unternehmen und Behörden sollten sich deshalb ab sofort mit dem Entwurf dieses Gesetzes vertraut machen und bei der Umsetzung erforderlichenfalls anwaltlich beraten lassen.